Allgemeine Geschäftsbedingungen – Ankauf von Metallen
BMB BuntMetalleBraun
Inhaber: Stephan Braun
Stand: 01/2026
§1 Geltungsbereich und Kundenkreis
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Ankauf von Metallen, Schrotten und sonstigen Materialien durch die BMB BuntMetalleBraun, Inh. Stephan Braun (nachfolgend „BMB“).
- Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend „Unternehmer“) als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (nachfolgend „Verbraucher“).
- Bestimmungen, die ausschließlich für Unternehmer oder ausschließlich für Verbraucher gelten, sind entsprechend gekennzeichnet. Für Verbraucher gelten ergänzend die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung, es sei denn, BMB stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang (§ 305b BGB).
§2 Vertragsschluss
- Preisangaben und Ankaufsangebote von BMB sind freibleibend und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Die Annahme kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und bedarf der Schrift- oder Textform. Der Textform gleichgestellt sind insbesondere E-Mail, Messenger-Dienste (z. B. WhatsApp), elektronische Bestellsysteme sowie sonstige elektronische Kommunikationsmittel, sofern der Vertragsinhalt nachvollziehbar dokumentiert ist. Übersendet BMB dem Lieferanten einen Vertragsentwurf oder eine Vertragsbestätigung mit der Aufforderung zur Gegenzeichnung, gelten die darin enthaltenen Konditionen als verbindlich vereinbart, sofern der Lieferant nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang schriftlich oder in Textform widerspricht. Einer unterzeichneten Rücksendung bedarf es in diesem Fall nicht.
§3 Pflichten des Anlieferers
- Der Anlieferer versichert, uneingeschränkter Eigentümer der gelieferten Ware zu sein und dass die Ware frei von Rechten Dritter ist.
- Der Anlieferer stellt sicher, dass die gelieferten Materialien frei von ionisierender Strahlung, Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern sowie lithiumhaltigen Batterien oder vergleichbaren Energiespeichern sind.
- Die Materialien müssen frei von über das verkehrsübliche Maß hinausgehenden Verschmutzungen und Fremdstoffen sein. Eine Vermischung unterschiedlicher Sorten ist unzulässig.
- Der Anlieferer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die aus der Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen, und stellt BMB von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
§4 Untersuchung, Gewicht und Abrechnung
- Maßgeblich für die Abrechnung sind das bei BMB festgestellte Gewicht sowie der Materialbefund.
- Beanstandungen des Wiegeergebnisses oder der Sortierung sind unverzüglich mitzuteilen.
§5 Besondere Regelungen für Unternehmer (§ 14 BGB)
- Für Unternehmer gelten ergänzend die Vorschriften des Handelsgesetzbuches.
- Die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB findet Anwendung. Offene Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen ab Abrechnung zu rügen, verdeckte Mängel innerhalb von sieben Kalendertagen ab Entdeckung.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Memmingen.
§6 Besondere Regelungen für Verbraucher (§ 13 BGB)
- Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsvorschriften uneingeschränkt.
- Eine Untersuchungs- und Rügepflicht besteht für Verbraucher nicht.
- Gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§7 Zahlung
- Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie der jeweils vereinbarten Zahlungsart.
- Soweit gesetzlich vorgesehen, findet das Reverse-Charge-Verfahren gemäß § 13b UStG Anwendung, sofern der Anlieferer Unternehmer ist.
§8 Eigentumsübergang
Das Eigentum an der Ware geht mit Übergabe an BMB auf diese über.
§9 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift.

