Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einkauf) BMB BuntMetalleBraun, Inh. Stephan Braun

§1 Geltungsbereich / Verbindlichkeit der Bedingungen

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Lieferungen an die Firma BMB BuntMetalleBraun, Inh. Stephan Braun. Geschäftsbedingungen des Lieferanten oder Dritter sind für uns nur verbindlich, sofern diese schriftlich von uns bestätigt wurden und finden ohne schriftliche Zustimmung keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Die vorbehaltlose Annahme von Waren bzw. die Entgegennahme von Diensten oder Zahlungen bedeutet unsererseits keine Anerkenntnis abweichender Bedingungen.

§2 Angebote, Preismitteilungen, Verträge

  1. Unsere Angebote und Preismitteilungen sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Einkaufs- bzw. Auftragsbestätigung zustande.
  2. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages bzw. der Bedingungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Unsere Mitarbeiter haben keine Befugnis, mündlich von der schriftlichen Vereinbarung abweichende oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.

§3 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche

  1. Die Untersuchungs- und Rügefrist nach §377 HGB beträgt für uns bei offenen Mängeln mindestens eine Woche ab Anlieferung der Ware bei uns. Bei verdeckten Mängeln beträgt die Frist mindestens eine Woche ab Bekanntwerden des Mangels.
  2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Insbesondere sind wir berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl eine Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Der Vertragspartner hat in diesem Fall die erforderlichen Aufwendungen, die zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung dienen, vollumfänglich zu tragen. Wir behalten uns das Recht auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung vor. Es gilt die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
  3. In allen Fällen der mangelhaften Leistung des Vertragspartners sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Beseitigung eines Mangels nach fruchtlosem Verstreichen einer zur Nacherfüllung gesetzten, angemessenen Frist auf Kosten des Vertragspartners in jedem Falle durch zu führen. Des Weiteren sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf Kosten unseres Vertragspartners Ersatz für eine mangelhaft gelieferte Sache anderweitig zu beschaffen.
  4. Der Lieferant hat die notwendigen Maßnahmen du Überprüfungen vorzunehmen, um sicher zu stellen dass die gelieferten Schrotte und Metalle frei von ionisierender Strahlung, Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern ist. Für Schäden, die durch die Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet der Lieferant vollumfänglich.
  5. Jegliche Schrotte und Metalle müssen frei von dem verkehrsüblichen Maß überschreitenden Aufkommen an Verschmutzungen oder Fremdkörpern sein. Es darf keine Vermischung verschiedener Sorten vorgenommen werden. Jegliche Schrotte und Metalle müssen frei von lithiumhaltigen Batterien/Akkumulatoren (z.B. Lithium-lonen-Akkumulatoren) oder vergleichbaren Energiespeichern sein. Für Schäden die durch Mitlieferung derartigen Materials entstehen, haftet der Lieferant in vollem Umfang.
    Bei Verladung durch einen Unterlieferanten hat der Lieferant sicherzustellen, dass dieser Maßnahmen durchführt, um sicherzustellen, dass die gelieferten Schrotte und Metalle frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und ionisierender Strahlung ist.
    Bei Lieferungen, die aus Direktimporten erfolgen, stellt der Lieferant sicher, dass der Vertrag, der dem Import zugrunde liegt, eine ausdrückliche Erklärung enthält, dass die Schrotte und Metalle frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und ionisierender Strahlung sind.
    Bei Lieferung von Schrotten und Metallen mit ionisierender Strahlung, Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und Hohlkörpern ist der Absender desselben dazu verpflichtet, die entstehenden Kosten zu übernehmen.
    Wir behalten uns das Recht auf eigene Schadensersatzansprüche vor. Der Lieferant hat BMB BuntMetalleBraun, Inh. Stephan Braun einer etwaigen Inanspruchnahme von Dritten und allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.
  6. Der Lieferant verpflichtet sich, Behälter schonend zu behandeln und auftretende Schäden unverzüglich an BMB BuntMetalleBraun, Inh. Stephan Braun zu melden. Für Schäden oder das Abhandenkommen (z.B. Diebstahl) von Behältern während seines Besitzes ist der Lieferant verantwortlich.
  7. Der Lieferant ist in Bezug auf die abfallwirtschaftliche Tätigkeit verpflichtet, die jeweils gültigen nationalen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten. Auch im Übrigen sind alle nationalen und internationalen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§4 Preise und Transportkosten

  1.  Die vereinbarten Preise sind Festpreise und gelten frei Haus. Verpackung und Transportversicherung gehen zu Lasten des Lieferanten. Andere Vereinbarungen gelten nur, wenn diese ausdrücklich und schriftlich festgehalten wurden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
  2.  Bei Käufen, die ausdrücklich ab Station des Lieferanten abgeschlossen sind, sind Verlade- und Wiegekosten im vereinbarten Preis enthalten. Ist der Preis bei Auftragserteilung noch nicht vereinbart, so kommt der Vertrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Preises zustande.

§5 Lieferung und Rücktritt vom Vertrag

  1. Die vereinbarten Liefertermine und -zeiten sind grundsätzlich bindend. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Wareneingang bei der von uns genannten Empfangsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Der Eintritt des Lieferverzugs bleibt davon unberührt.
  2. Sollten Umstände eintreten oder dem Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns umgehend schriftlich darüber zu informieren.
  3. Wird der vereinbarte Liefertermin aus einem von unserem Vertragspartner zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, so sind wir nach dem ergebnislosen Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Nachfrist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt und/oder neben der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite zu beschaffen und/oder vom Vertrag zurück zu treten. Der Vertragspartner ist zum Ersatz sämtlicher unmittelbaren und mittelbaren Verzugsschäden verpflichtet, sofern ihn hinsichtlich der Verzögerung der Leistung ein Verschulden trifft.
  4. Wird die Ware früher als vereinbart angeliefert, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Vertragspartners vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners. In diesem Falle behalten wir uns vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.
  5. Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

§6 Erfüllung, Abrechnung und Zahlung

  1. Für die Abrechnung sind Empfangsgewicht und -befund maßgebend.
  2. Wir bezahlen, sofern schriftlich nichts Anderes vereinbart wurde, den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto.
  3. Bei Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott erfolgt die Zahlung bis zum 30. Des der Lieferung folgenden Monats, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
  4. Erforderlichenfalls kommt die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) gemäß §13b UStG zur Anwendung.
  5. Erfüllungsort für die Lieferung ist die vereinbarte Anlieferungsstelle. Erfüllungsort für die Zahlung ist Memmingerberg.

§7 Eigentumsübergang

Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.

Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit der Zahlung des Kaufpreises für die gelieferte Ware.

Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalt). Ausgeschlossen sind damit alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§8 Rechtsmangel

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter geliefert wird und durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.

§9 Abtretung

Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Rechte und Pflichten aus einem mit uns geschlossenen Liefervertrag insbesondere auch der Gegenanspruch des Lieferanten aus diesem Vertrag weder ganz noch teilweise an Dritte abgetreten werden.

§10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Es gilt das unverbindliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des Wiener UN-Übereinkommens vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenankauf (UN-Kaufrecht/CISG) findet keine Anwendung.
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Memmingen.

§11 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen der AGB (Einkauf) ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

Stand: 05/2020